Allgemeine Geschäftsbedingungen
VERLÄNGERTER EIGENTUMSVORBEHALT
1.
Die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) bleibt bis zur vollständigen
Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte
Forderungen) im Eigentum des Verkäufers.
2.
Der Käufer verpflichtet sich, solange das Eigentum noch nicht auf ihn
übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln.
3.
Solange das Eigentum noch nicht auf den Käufer übergegangen ist, ist
der Käufer nicht berechtigt, die Vorbehaltsware an Dritte zu verpfänden
oder sicherungshalber zu übereignen. Der Käufer ist jedoch berechtigt,
die Vorbehaltsware zu verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter
zu veräußern, solange er nicht mit seinen Zahlungsverpflichtungen im
Verzug ist. Die aus der Veräußerung gegenüber seinen Geschäftspartnern
entstehenden Forderungen tritt der Käufer sicherungshalber in Höhe des
zu zahlenden Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) an den
Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.
Der Verkäufer ermächtigt widerruflich den Käufer, die an den Verkäufer
abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen
einzuziehen. Das Recht des Verkäufers, die Forderungen selbst
einzuziehen, wird dadurch nicht berührt. Der Verkäufer wird die
Forderungen jedoch nicht selbst einziehen und die Einzugsermächtigung
nicht widerrufen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten
ordnungsgemäß erfüllt.
4. Verhält sich der
Käufer gegenüber dem Verkäufer vertragswidrig, insbesondere kommt er mit
seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, hat der Verkäufer das Recht,
vom Kaufvertrag zurückzutreten und vom Käufer die Herausgabe der
Vorbehaltsware zu verlangen, sofern der Verkäufer dem Käufer erfolglos
eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat. Dies gilt nicht, sofern
eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Im
Herausgabeverlangen ist nicht zugleich eine Rücktrittserklärung
enthalten; vielmehr ist der Verkäufer berechtigt, lediglich die Ware
herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten.
Im Fall des vertragswidrigen Verhaltens kann der Verkäufer vom Käufer
verlangen, dass dieser die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen
Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt
und dem Verkäufer alle dazugehörigen Unterlagen aushändigt sowie alle
Angaben macht, die der Verkäufer zur Geltendmachung der Forderungen
benötigt.
5. Stellt der Käufer einen Antrag
auf Insolvenz hat er den Verkäufer darüber unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet oder ist
sie sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt, ist der Käufer
verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
den Dritten auf die Eigentumsrechte des Verkäufers hinzuweisen und den
Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der
Verkäufer seine Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Käufer haftet für
die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder
außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO gegenüber dem
Verkäufer, sofern der Dritte nicht in der Lage ist, diese Kosten dem
Verkäufer zu erstatten.
6. Der Verkäufer
verpflichtet sich, auf Verlangen des Käufers, die ihm zustehenden
Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert den Wert
der offenen Forderungen gegen den Käufer um 10 % übersteigt.